Schwerpunktaktion

Schwerpunktaktion 2021

Thema:
Rücksicht im Straßenverkehr


Mögliche Ursachen:



„Blockiert“

Der Taxifahrer im Film wartet wahrscheinlich auf Fahrgäste, die er am Haus abholen soll. Vielleicht will er ihnen einen weiten Weg zu seinem Fahrzeug ersparen und hat die erste Möglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Warten genutzt, ohne sein Handeln dabei zu hinterfragen. Dies kommt im Straßenverkehr leider häufig vor. Zu Fuß Gehende und Rad Fahrende werden durch stehende Fahrzeuge blockiert und müssen ausweichen, wenn sie weiterkommen wollen. Wenn sie dazu sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen, ist dies vor allem im dichten Stadtverkehr gefährlich. Leicht kann man dabei von einem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden.

In Gedanken, kurz halten

Es gibt ähnliche Situationen, in denen man gegen das Gebot zur Rücksichtnahme verstößt, weil man in Gedanken ist oder glaubt, es störe ja nicht: So hält jemand z.B. auf einem Behindertenparkplatz, damit eine mitfahrende Person kurz zum Geldautomaten gehen kann. In dieser Situation müssen später hinzukommende für den Parkplatz Berechtigte weiter nach einer Parkmöglichkeit suchen und weitere, für sie unzumutbare Wege in Kauf nehmen.

Ausweichen geht nicht immer gut

Ein weiteres Beispiel: In der Stadt werden am Fahrbahnrand häufig Radfahrstreifen eingerichtet. Wer diese befährt und dort hält, behindert Radfahrende. Sie werden gezwungen, in den fließenden Verkehr auszuweichen. Damit bringt man sie in kritische, gefährliche Situationen. Ebenfalls gefährlich und verboten ist es, unmittelbar vor einem Zebrastreifen zu halten oder gar zu parken: Anderen Auto Fahrenden wird dadurch der Blick auf querende zu Fuß Gehende verstellt, die auf dem Fußgängerüberweg Vorrang haben und sich darauf verlassen, dass ankommende Fahrzeuge anhalten.

Gut zu wissen:

  • Halten in „zweiter Reihe“, also neben bereits geparkten Fahrzeugen, dürfen nur Taxis, um Fahrgästen ein kurzes Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen. Und dies gilt auch nur dann, wenn die Verkehrslage es zulässt.
  • Zum Ein- und Ausladen, beispielsweise vor Geschäften, ist das Halten in zweiter Reihe hingegen nicht gestattet. Auch nicht mit eingeschalteter Warnblinkanlage.
  • Wer auf Gehwegen oder Radwegen fährt oder parkt, muss mit entsprechenden Sanktionen bzw. Ahndungen rechnen: Der Bußgeldkatalog sieht bei diesen Verstößen Verwarn- und Bußgelder zwischen 55 und 100 Euro vor, je nachdem, ob vielleicht noch eine Behinderung oder Gefährdung anderer hinzukommt oder durch das fahrende oder parkende Fahrzeug vielleicht sogar ein Unfall ausgelöst wird.

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Themenüberblick:

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Verkehrssicher­heit in länd­lichen Räumen

2021

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2020

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Elektromobilität

2019

Alleinunfälle und
ihre Gründe

2018

Emotionen im
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2017

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2016

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